Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vorbemerkungen

1.1
Die Xotto Lottovermittlungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Elmshorn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter HRB 11274 PI (nachfolgend „Xotto“) betreibt eine Online-Plattform auf der Website www.xotto.de (nachfolgend „Plattform“). Über diese Plattform können die Spielteilnehmer an den von den Mitgliedern des Deutschen Lotto- und Totoblocks (nachfolgend „Landeslotteriegesellschaften“) veranstalteten Lotterien Lotto 6 aus 49, Glücksspirale, Spiel 77 und Super 6, der Lotterie Keno sowie der Lotterie Eurojackpot (nachfolgend zusammen die „Lotterien“) teilnehmen.

1.2
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen der Xotto Lottovermittlungsgesellschaft mbH („Xotto-AGB“) gelten für die Nutzung der Plattform sowie für die Vermittlung der Teilnahme an Lotterien über die Plattform.

2. Vertragsbeziehungen, Verbindlichkeit

2.1
Xotto ist selbst kein Lotterieveranstalter, da Xotto keine Lotterien oder sonstige Glückspiele veranstaltet oder anbietet. Xotto vermittelt lediglich die Möglichkeit der Teilnahme an bestimmten Lotterien zwischen dem Spielteilnehmer und der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft.

2.2
Der Spielteilnehmer, der über die Plattform an Lotterien teilnimmt, geht dabei zwei verschiedene und voneinander unabhängige Vertragsbeziehungen mit unterschiedlichen Vertragspartnern ein. Zum einen schließt er mit Xotto einen „Spielvermittlungsvertrag“ nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe hierzu Ziffer 3). Zum anderen schließt der Spielteilnehmer für jede Teilnahme an einer oder mehreren Lotterien mit der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft einen „Spielvertrag“ ab (siehe hierzu Ziffer 9).

2.3
Xotto handelt gegenüber den jeweiligen Landeslotteriegesellschaften ausschließlich im Namen und für Rechnung des Spielteilnehmers. Xotto ist dabei berechtigt, gleichzeitig als Vertreter des Spielteilnehmers als auch als Vertreter der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft aufzutreten und entsprechende Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

2.4
Mit seiner Registrierung (siehe Ziffer 5) erkennt der Spielteilnehmer diese Xotto-AGB einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen als verbindlich an. Mit Erteilung eines jeden Spielvermittlungsauftrages (siehe Ziffer 7) bestätigt der Spielteilnehmer die Xotto-AGB in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Xotto-AGB werden damit in der jeweiligen, zum Zeitpunkt der Erteilung des jeweiligen Spielvermittlungsauftrages gültigen Fassung Bestandteil des Spielvermittlungsvertrags. Die Xotto-AGB können in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf den Webseiten der Plattform eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden.

3. Spielvermittlungsvertrag – Leistungsbeschreibung und Vertragsschluss

3.1
Der Spielvermittlungsvertrag ist eine Geschäftsbesorgung für den Spielteilnehmer durch Xotto. Der Spielvermittlungsvertrag umfasst ein Grundgeschäftsbesorgungsverhältnis im Hinblick auf die Einrichtung, Führung und Verwaltung des Spielkontos (nachfolgend „Spielkontoführung“) sowie spezifische Einzelgeschäftsbesorgungen im Hinblick auf die konkreten jeweiligen Vermittlungen der Teilnahme des Spielteilnehmers an den Lotterien („Spielvermittlung“).

3.2
Der Spielvermittlungsvertrag stellt dabei eine Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter bzw. einen Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter dar. Ein Erfolg, insbesondere das wirksame Zustandekommen von Spielverträgen zwischen dem Spielteilnehmer und der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft, ist von Xotto unter dem Spielvermittlungsvertrag ausdrücklich nicht geschuldet. Die Anwendung werkvertraglicher Vorschriften ist daher ausgeschlossen.

3.3
Die von Xotto zu erbringenden Leistungen nach dem Spielvermittlungsvertrag sind
(a) die Einrichtung und Führung eines Spielkontos auf der Plattform; sowie
(b) die Vermittlung des Abschlusses eines Spielvertrages zwischen dem Spielteilnehmer und der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft gemäß den Spielvermittlungsaufträgen.

3.4
Der Spielvermittlungsvertrag kommt hinsichtlich der Spielkontoführung mit der erfolgreichen Registrierung des Spielteilnehmers (siehe Ziffer 5) zustande. Die Einzelbeauftragungen für die konkrete Vermittlung von Spielverträgen erteilt der Spielteilnehmer gemäß Ziffern 6 und 7.

4. Spielvermittlungsvertrag – Widerrufsbelehrung zu Widerrufsrecht

4.1
Xotto weist darauf hin, dass sich das nachfolgende Widerrufsrecht ausschließlich auf den Spielvermittlungsvertrag bezieht. Für die jeweils unmittelbar mit den Landeslotteriegesellschaften zustande kommenden Spielverträge (siehe Ziffer 9) ist das Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB ausgeschlossen. Durch einen Widerruf des Spielvermittlungsvertrages nach einer Lottoziehung können die Einsätze und Gebühren daher nicht zurückgefordert werden.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Xotto Lottovermittlungsgesellschaft mbH, Daimlerstraße 17, 25337 Elmshorn, E-Mail: [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung.

4.2
Der Kunde kann für seinen Widerruf das folgende Muster-Widerrufsformular verwenden. Die Verwendung des Muster-Widerrufsformulars ist jedoch nicht zwingend.

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
— An Xotto Lottovermittlungsgesellschaft mbH, Daimlerstraße 17, 25337 Elmshorn
E-Mail: [email protected]
— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (x) den von mir/uns (x) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (x)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (x)
— Bestellt am (x)/erhalten am (x)
— Name des/der Verbraucher (x)
— Anschrift des/der Verbraucher (x)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum

(x) Unzutreffendes bitte streichen.

Xotto weist darauf hin, dass das Widerrufsrecht gemäß § 356 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei einem wie dem hier vorliegenden Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig erlischt, wenn der Unternehmer (hier Xotto) die Dienstleistung (Vermittlung des jeweiligen Spielvertrages an die Landeslotteriegesellschaft) vollständig erbracht hat, nachdem der Verbraucher (hier der Spielteilnehmer) dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer (hier Xotto) verliert.

5. Registrierung und Spielkonto

5.1
Zur Nutzung der Plattform muss der Spielteilnehmer ein Spielkonto eröffnen (nachfolgend „Spielkonto“). Die Einrichtung und der Bestand eines Spielkontos ist für den Abschluss des Spielvermittlungsvertrages sowie für die Erteilung der jeweiligen Spielvermittlungsaufträge zwingend erforderlich.

5.2
Ein Spielkonto wird für den Spielteilnehmer nur eröffnet und geführt, falls und solange der Spielteilnehmer:
(a) das 18. Lebensjahr vollendet hat;
(b) in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist;
(c) seinen Wohnsitz nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika hat;
(d) sich zum Zeitpunkt der Abgabe des jeweiligen Spielvermittlungsauftrages (siehe Ziffer 7) in einem Staat oder in einem Bundesland aufhält, nach des-sen Recht die Teilnahme an den Lotterien gestattet ist; und
(e) der Spielteilnehmer nicht in der von der zuständigen Behörde des Landes Hessen gemäß § 23 des Glückspielstaatsvertrages geführten zentralen Sperrdatei aufgeführt ist.

5.3
Pro Spielteilnehmer darf nur ein Spielkonto eröffnet werden. Eine Mehrfachregistrierung durch einen Spielteilnehmer ist unzulässig. Ebenso darf ein Spielteilnehmer Spielkonten anderer Spielteilnehmer nicht benutzen. Auch ist der Spielteilnehmer nicht befugt, Dritten die Nutzung seines Spielkontos (auch nicht nur vorübergehend) einzuräumen. Etwaige Verstöße nach dieser Ziffer 5.3 hat der Spielteilnehmer unverzüglich gegenüber Xotto zu melden. Der Spielteilnehmer muss in einem solchen Fall selbst sämtliche möglichen Schritte unternehmen, die zu einer Einstellung und Aufklärung derartiger Verstöße führen.

5.4
Für die Eröffnung eines Spielkontos muss sich der Spielteilnehmer auf elektronischem Weg auf der Plattform registrieren. Xotto erhebt, verarbeitet und nutzt im Rahmen der Registrierung die für die Abwicklung des Spielvermittlungsvertrags erforderlichen personenbezogene Daten des Spielteilnehmers, insbesondere dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, sowie die Post- und E-Mail-Adresse des Spielteilnehmers sowie optional seine Mobil- und/oder Festnetznummern. Der Spielteilnehmer muss diese Daten im Rahmen der Registrierung vollständig und richtig angeben und die Registrierungsdaten nach einer Änderung unverzüglich aktualisieren, indem die entsprechenden Angaben im Spielkonto angepasst werden.

5.5
Xotto ist verpflichtet, die Identität des Spielteilnehmers zu überprüfen. Hierzu wird Xotto die Registrierungsdaten mit den von der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden („Schufa“) geführten Datenbanken abgleichen. Xotto ist berechtigt, geeignete Nachweise für die Identität des Spielteilnehmers zu verlangen.

5.6
Im Rahmen der Registrierung wählt der Spielteilnehmer einen Benutzernamen sowie ein Passwort. Das Passwort kann später vom Spielteilnehmer nach Bedarf geändert werden. Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Spielteilnehmer seine persönliche Kundennummer von Xotto.

5.7
Sein Passwort und die persönliche Kundennummer muss jeder Spielteilnehmer an einem sicheren Ort aufbewahren und streng geheim halten (also Dritten nicht zugänglich machen), um eine unbefugte Nutzung dieser Daten zu verhindern. Sollte dem Spielteilnehmer bekannt werden, dass sein Passwort Dritten zugänglich geworden ist, ist er verpflichtet, sein Passwort unverzüglich zu ändern. Sollte dies nicht möglich sein, wird er Xotto unverzüglich informieren. Verstößt der Spielteilnehmer schuldhaft gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten und werden von einem unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis des Passworts des Spielteilnehmers Verfügungen getroffen, haftet der Spielteilnehmer für jede durch sein Verhalten ermöglichte unbefugte Nutzung seines Passworts und die damit verbundene Nutzung seines Spielkontos und der Spielvermittlungsplattform von Xotto.

5.8
Xotto ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Einrichtung eines Spielkontos zu verweigern, sowie ein bereits eingerichtetes Spielkonto zu sperren oder zu kündigen, insbesondere wenn
(a) die Überprüfung der Registrierungsdaten ergibt, dass der Spielteilnehmer im Zeitpunkt der Registrierung nicht voll geschäftsfähig ist, insbesondere weil er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; oder
(b) die Registrierungsdaten des Spielteilnehmers nicht vollständig oder unrichtig sind; oder
(c) alle oder einzelne in Ziffer 5.2 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zutreffend sind.

5.9
Im Falle einer Sperrung des Spielkontos des Spielteilnehmers informiert Xotto den Spielteilnehmer und führt seine Spielvermittlungsaufträge nicht aus.

5.10
Während der Sperrung seines Spielkontos ist der Spielteilnehmer am Zugriff auf das Spielkonto bzw. an dessen Nutzung, insbesondere für die Erteilung von Spielvermittlungsaufträgen gehindert. Gelangt Xotto nach freiem Ermessen zu der Feststellung, dass ein zur Sperrung berechtigter Sachverhalt vorliegt, ist Xotto zur Auflösung des betreffenden Spielkontos berechtigt. Gelangt Xotto nach freiem Ermessen zu dem Ergebnis, dass eine solche Verletzung nicht vorliegt, wird die Sperrung des Spielkontos aufgehoben.

5.11
Ein Spielteilnehmer kann sein Spielkonto über die Plattform oder per E-Mail an [email protected] schließen, wenn der Kontostand des Spielkontos einen Betrag von Null aufweist, also nachdem der Spielteilnehmer das verbleibende Restguthaben von seinem Spielkonto überwiesen hat.

6. Voraussetzungen und Umfang der jeweiligen Spielvermittlungsaufträge

6.1
Der Spielteilnehmer kann Xotto über die Plattform einmalig oder mehrmals mit der Vermittlung der Teilnahme einer oder mehrerer Lotterien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beauftragen („Spielvermittlungsauftrag“).

6.2
Der jeweilige Spielvermittlungsauftrag setzt voraus, dass
(a) sich der Spielteilnehmer erfolgreich auf der Plattform registriert und berechtigter Weise ein Spielkonto eröffnet hat;
(b) die Geltung der Geschäfts- und Teilnahmebedingungen von Xotto sowie der jeweiligen Landeslotteriegesellschaften in der jeweils geltenden Fassung bestätigt;
(c) der Spielteilnehmer die Teilnahmebedingungen der jeweiligen Lotterie (siehe Ziffer 10) erfüllt und akzeptiert;
(d) die Beauftragung bis spätestens zu dem von Xotto gemäß Ziffer 10.2 festgelegten Annahmeschluss erfolgt.

6.3
Mit dem Spielvermittlungsauftrag weist der Spielteilnehmer Xotto an, den auf der Plattform bereitgestellten und von ihm ausgefüllten virtuellen Spielschein bei einer oder mehreren Landeslotteriegesellschaften ausschließlich namens, für Rechnung und mit Vollmacht des Spielteilnehmers einzureichen mit dem Ziel, dass ein Spielvertrag zwischen dem Spielteilnehmer und der entsprechenden Landeslotteriegesellschaft zustande kommt.

6.4
Ein erfolgreicher Abschluss eines Spielvertrages ist jedoch von Xotto nicht geschuldet.
Xotto übermittelt den Spielvermittlungsauftrag zur Teilnahme an der Lotterie. Xotto wird den Spielvertrag dabei auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der konkret im Einzelfall ausgewählten Landeslotteriegesellschaft abschließen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landeslotteriegesellschaft, mit der der jeweilige Spielvertrag abgeschlossen werden soll, sind über die Internetseiten der jeweiligen Landeslotteriegesellschaften abrufbar, die auf der Webseite www.lotto.de verlinkt sind.

6.5
Der Spielteilnehmer bevollmächtigt hiermit Xotto zum Abschluss des jeweiligen Spielvertrags mit der betreffenden Landeslotteriegesellschaft, zur Veranlassung des Treuhänders zur Einziehung und Auszahlung seiner Gewinne sowie dazu, sämtliche in diesem Zusammenhang notwendigen oder nützlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

7. Abgabe eines Spielvermittlungsauftrages durch den Spielteilnehmer

7.1
Zur Abgabe eines Spielvermittlungsauftrages füllt der Spielteilnehmer zunächst auf der Plattform einen virtuellen Spielschein für die betreffende Lotterie aus. Diesen virtuellen Spielschein muss der Spielteilnehmer in den virtuellen Warenkorb legen. Dort werden alle ausgefüllten, aber noch nicht abgegebenen virtuellen Spielscheine des registrierten Spielteilnehmers gesammelt. Der Spielteilnehmer kann jeden einzelnen virtuellen Spielschein dort bis zur endgültigen Erteilung des Spielvermittlungsauftrages ändern oder löschen.

7.2
Der Spielteilnehmer legt die Dauer der Spielteilnahme im Rahmen der Erteilung des jeweiligen Spielvermittlungsauftrages durch Anwählen des entsprechenden Optionsfeldes auf dem virtuellen Spielschein fest. Der Spielteilnehmer kann hierbei nach Wochen wählen. Darüber hinaus kann der Spielteilnehmer die zeitliche Dauer eines Spielvermittlungsauftrags und damit seine Teilnahme an den Lotterien durch Markierung des Kästchens ‚Dauerschein‘ im virtuellen Spielschein automatisch verlängern. Wählt der Spielteilnehmer die Option Dauerschein, verlängert sich nach Ablauf der gewählten Laufzeit der Spielschein automatisch erneut jeweils um die gewählte Laufzeit, sofern der Spielteilnehmer die Spielteilnahme nicht bis zum Ende der jeweils laufenden Laufzeit auf der Plattform unter der Rubrik ‚Spielscheine‘ gekündigt hat. Die Kündigung der Spielteilnahme an einem Dauerschein kann der Spielteilnehmer durch ein entsprechendes Anklicken des Mülleimersymbols erreichen. Xotto wird in diesem Fall dem Spielteilnehmer eine E-Mail als Kündigungsbestätigung übersenden, die zudem das Datum der letzten Spielteilnahme unter diesem Dauerschein ausweist.

7.3
Der Spielteilnehmer kann grundsätzlich Spielvermittlungsaufträge im Gesamtwert von maximal 1.000,00 EUR (inkl. Gebühren) pro Monat beauftragen („Spiellimit“).] Xotto ist jederzeit berechtigt, das Spiellimit für den Spielteilnehmer innerhalb des gesetzlichen Rahmens herabzusetzen oder zu erhöhen oder dem Spielteilnehmer die Möglichkeit einzuräumen, sein individuelles Spiellimit selbst innerhalb des gesetzlichen Rahmens herabzusetzen oder zu erhöhen. Xotto wird den Spielteilnehmer über jede Änderung des Spiellimits unverzüglich per E-Mail informieren.

7.4
Xotto behält sich das Recht vor, den Spielteilnehmer nach seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der endgültigen Abgabe des Spielvermittlungsauftrages zu fragen.

7.5
Der Spielteilnehmer erklärt die endgültige Erteilung des jeweiligen Spielvermittlungsauftrages gegenüber Xotto, indem er die Schaltfläche (Button) ‚Zahlungspflichtig bestellen‘ im Kaufprozess der Plattform anklickt. Danach ist eine Änderung des Spielvermittlungsauftrages nicht mehr möglich.

7.6
Mit der endgültigen Erteilung des Spielvermittlungsauftrages bestätigt der Spielteilnehmer die Richtigkeit der Angaben in Ziffer 5.2 und bevollmächtigt der Spielteilnehmer Xotto zum Abschluss des jeweiligen Spielvertrags, zur Veranlassung des Treuhänders zur Einziehung und Auszahlung seiner Gewinne sowie dazu, sämtliche in diesem Zusammenhang notwendigen oder nützlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

8. Annahme des Spielvermittlungsauftrages durch Xotto

8.1
Nach der endgültigen Erteilung des Spielvermittlungsauftrages wird Xotto den virtuellen Spielschein namens, auf Rechnung, im Auftrag und mit Vollmacht des Spielteilnehmers an die jeweilige Landeslotteriegesellschaft oder eine in dem jeweiligen Bundesland tätige Annahmestelle übermitteln. Hierbei ist Xotto berechtigt, nach freiem Ermessen die jeweilige Landeslotteriegesellschaft auszuwählen, an welche Xotto die jeweiligen virtuellen Spielscheine zur Teilnahme an der Lotterie übermittelt und mit der der jeweilige Spielvertrag zustande kommen soll.

8.2
Die Übermittlung des virtuellen Spielscheins an eine Landeslotteriegesellschaft oder eine in dem jeweiligen Bundesland tätige Annahmestelle stellt das Angebot des Spielteilnehmers an die Landeslotteriegesellschaft auf Abschluss eines Spielvertrages dar. Xotto tritt dabei als Vertreter des Spielteilnehmers auf. Nimmt die Landeslotteriegesellschaft das Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages an, erklärt sie dies gegenüber Xotto. Xotto ist insoweit zur Entgegennahme von derartigen Erklärungen für den Spielteilnehmer ermächtigt.

8.3
Xotto zeigt dem Spielteilnehmer den Abschluss des Spielvertrags mit der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft durch Übersendung einer Spielquittung per E-Mail („Spielquittung“) an. Die Spielquittung enthält die persönlichen Angaben des Spielteilnehmers, Angaben zum konkreten Spielvermittlungsauftrag, die Bezeichnung der Lotterien und die Nummer des Spielscheins. Im Rahmen der Spielquittung wird Xotto dem Spielteilnehmer mitteilen, mit welcher Landeslotteriegesellschaft der Spielvertrag letztlich zustande gekommen ist.

8.4
Xotto wird dem Spielteilnehmer nur dann eine Spielquittung zusenden, wenn die betreffende Landeslotteriegesellschaft, mit der der Spielvertrag zu Stande gekommen ist, ihrerseits gegenüber Xotto den Abschluss des Spielvertrages mit dem Spielteilnehmer bestätigt hat.

8.5
Xotto kann jederzeit den Spielvermittlungsauftrag aus wichtigem Grund ablehnen, insbesondere wenn die Voraussetzungen des Spielvermittlungsauftrages nicht erfüllt sind oder sich der Spielteilnehmer in einem Staat oder einem Bundesland aufhält, nach dessen Recht die Teilnahme an den Lotterien nicht gestattet ist.

9. Spielvertrag mit der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft

9.1
Im Rahmen des jeweiligen Spielvermittlungsauftrages schließt der Spielteilnehmer (vertreten durch Xotto) mit der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft einen Vertrag über die Teilnahme an einer oder mehreren Lotterien. Xotto selbst wird nicht Vertragspartei des Spielvertrages, und es entstehen keine vertraglichen Verpflichtungen von Xotto aus dem Spielvertrag.

9.2
Der Inhalt des jeweiligen Spielvertrages bestimmt sich daher ausschließlich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft, mit der der Spielteilnehmer unter Vermittlung von Xotto einen Spielvertrag geschlossen hat und an die der Spielschein von Xotto vermittelt wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der betreffenden Landeslotteriegesellschaft sind darüber hinaus über die Internetseiten der jeweiligen Landeslotteriegesellschaften abrufbar, die auf der Webseite www.lotto.de verlinkt sind.

9.3
Mit der endgültigen Erteilung des jeweiligen Spielvermittlungsauftrages gegenüber Xotto gemäß Ziffer 7.4 erklärt sich der Spielteilnehmer mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft, mit der der Spielteilnehmer einen Spielvertrag schließt, einverstanden.

9.4
Nimmt der Spielteilnehmer gleichzeitig an Lotterien verschiedener Landeslotteriegesellschaften teil, gelten für die jeweils geschlossenen Spielverträge die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Landeslotteriegesellschaften für die betreffenden Lotterien.

9.5
Sollte die Landeslotteriegesellschaft das von Xotto übermittelte Angebot zum Abschluss eines Spielvertrages nicht annehmen oder ein Spielvertrag aus anderen Gründen nicht zu Stande kommen (etwa wenn eine Übermittlung des Spielscheins an eine Landeslotteriegesellschaft - z.B. aus technischen aber auch aus anderen Gründen - nicht oder nur fehlerhaft erfolgt ist), wird Xotto den Spielteilnehmer hierüber unverzüglich per E-Mail informieren.

9.6
Soweit ein Spielvertrag mit einer Landeslotteriegesellschaft nicht zu Stande kommt, erstattet Xotto dem Spielteilnehmer den Spieleinsatz und die Gebühren. Weitergehende Ansprüche des Spielteilnehmers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesen Fällen gegenüber Xotto nicht.

10. Teilnahmebedingungen

10.1
Die Teilnahme an den Lotterien setzt eine erfolgreiche Registrierung des Spielteilnehmers voraus.

10.2
Unabhängig von den Annahmeschlusszeiten der Landeslotteriegesellschaften legt Xotto einen eigenen Annahmeschluss für die endgültige Erteilung von Spielvermittlungsaufträgen in Bezug auf die jeweiligen Lotterien fest („Annahmeschluss“). Spielvermittlungsaufträge, die erst nach dem Annahmeschluss endgültig erteilt werden, sind ungültig und nehmen nicht mehr an der jeweiligen Ausspielung bzw. Ziehung teil. Der Spielvermittlungsauftrag nimmt allerdings an der nächsten stattfindenden Ausspielung oder Ziehung der Lotterie teil.

10.3
Zur Teilnahme an der Lotterie Lotto 6 aus 49 muss der Spielteilnehmer auf dem Spielschein die jeweilige Spielart, nämlich Lotto Normal bzw. Lotto System (Lotto Vollsystem oder Lotto VEW-System), den Ziehungstag (Samstag, Mittwoch oder beide) und die Anzahl der Ziehungen auswählen sowie die Anzahl der Lottofelder festlegen, die an den entsprechenden Ausspielungen der Lotterien teilnehmen sollen. Wählt der Spielteilnehmer die Spielart Lotto Normal, muss mindestens ein Lottofeld je virtuellem Spielschein ausgefüllt werden, wobei in jedem ausgefüllten Lottofeld sechs Zahlen auszuwählen sind. Wählt der Spielteilnehmer die Spielart Lotto System, muss auf dem Spielschein ebenfalls mindestens ein Lottofeld ausgefüllt werden, wobei in der Variante Lotto Vollsystem in einem Lottofeld sieben, höchstens jedoch 12 Zahlen und in der Variante Lotto VEW-System hingegen mindestens neun, höchstens jedoch 26 Zahlen in einem Lottofeld des Spielscheins ausgewählt werden dürfen. Jedes ausgefüllte Lottofeld gilt als gesonderter Tipp. Die letzte Ziffer der Nummer des Spielscheins stellt die jeweilige Superzahl für jeden mit dem jeweiligen Spielschein abgegeben Lottotipp dar. Der Spielteilnehmer kann diese Ziffer im Rahmen der Erteilung des Spielvermittlungsauftrags beliebig ändern. Die Auswahl der Zahlen in den Zahlenfeldern des Spielscheins kann nach Wahl des Spielteilnehmers durch ihn selbst oder durch den auf der Spielvermittlungsplattform integrierten Zufallsgenerator festgelegt werden. Die Höhe der Spieleinsätze und Gebühren richtet sich nach Anzahl der gewählten Zahlenfelder und der Anzahl der Ziehungen, an der der Spielschein teilnimmt. Optional kann der Spielteilnehmer mit dem Spielschein auch an der Lotterie Glücksspirale und/oder an den Lotto-Zusatzspielen Spiel 77 und Super 6 teilnehmen.

10.4
Zur Teilnahme an der Lotterie Glücksspirale wählt der Spielteilnehmer auf dem von Xotto im Spielvermittlungsportal bereitgestellten Glücksspirale-Spielschein mindestens eine bis maximal 5 Losnummern aus. Jede Losnummer stellt ein gesondertes Glücksspiralelos dar. Darüber hinaus kann der Spielteilnehmer durch Auswahl der entsprechenden Option auf einem Lotto-Spielschein an der Glücksspirale teilnehmen. In diesem Fall stellt die auf dem jeweiligen Lotto-Spielschein angegebene Scheinnummer die Losnummer des Glückspiraleloses dar. Die Auswahl der Losnummern auf dem Glückspirale-Spielschein kann nach Wahl des Spielteilnehmers durch ihn selbst oder durch den auf der Spielvermittlungsplattform integrierten Zufallsgenerator festgelegt werden. Die Höhe der Spieleinsätze und Gebühren richtet sich nach der Anzahl der Lose und der Anzahl der Ziehungen, an der der Glückspirale-Spielschein teilnimmt. Optional kann der Spielteilnehmer mit dem Glückspirale-Spielschein auch an den Lotto-Zusatzspielen Spiel 77 und Super 6 teilnehmen. Ziehungen der Glücksspirale finden nur samstags statt, so dass eine Teilnahme an der Lotterie Glücksspirale ausschließlich an Samstagen möglich ist.

10.5
Eine Teilnahme des Spielteilnehmers am Lotto-Zusatzspiel Spiel 77 ist nur möglich, wenn der Spielteilnehmer an der Lotterie Lotto 6 aus 49 oder an der Lotterie Glücksspirale teilnimmt und das Feld „Spiel 77“ des Lotto- oder des Glückspirale-Spielscheins ankreuzt. Das Feld „Spiel 77“ ist auf jedem Lotto- und Glückspirale-Spielschein in der Standardeinstellung angekreuzt und der Spielteilnehmer kann diese Voreinstellung durch Auswahl aufheben. Die vollständige siebenstellige Scheinnummer des Lotto- oder Glückspirale-Spielscheins stellt die Nummer für das Spiel 77 dar, mit der der Spielteilnehmer am Lotto-Zusatzspiel Spiel 77 teilnimmt. Die Spiel 77 Losnummer kann nach Wahl des Spielteilneh-mers durch ihn selbst oder durch den auf der Spielvermittlungsplattform integrierten Zufallsgenerator festgelegt werden. Spieleinsätze und Gebühren richten sich nach der vom Spielteilnehmer gewählten Anzahl der Ziehungen. Die Spieleinsätze und Gebühren werden auf dem jeweiligen Spielschein zum Zeitpunkt der Abgabe des Tipps angezeigt.

10.6
Eine Teilnahme des Spielteilnehmers am Lotto-Zusatzspiel Super 6 ist nur möglich, wenn der Spielteilnehmer an der Lotterie Lotto 6 aus 49 oder an der Lotterie Glücksspirale teilnimmt und das Feld „Super 6“ des Spielscheins ankreuzt. Das Feld „Super 6“ ist auf jedem Spielschein in der Standardeinstellung angekreuzt und der Spielteilnehmer kann diese Voreinstellung durch Auswahl aufheben. Die letzten sechs Zahlen der siebenstelligen Scheinnummer auf dem Spielschein stellt die Losnummer für Super 6 dar, mit der der Spielteilnehmer am Lotto-Zusatzspiel Super 6 teilnimmt („Super 6 Losnummer“). Die Super 6 Losnummer kann auf dem Spielschein nach Wahl des Spielteilnehmers durch ihn selbst oder durch den auf der Spielvermittlungsplattform integrierten Zufallsgenerator festgelegt werden. Spieleinsätze und Gebühren richten sich nach der vom Spielteilnehmer gewählten Anzahl der Ziehungen. Die Spieleinsätze und Gebühren werden auf dem jeweiligen Spielschein zum Zeitpunkt der Abgabe des Tipps angezeigt.

10.7
Zur Teilnahme an der Lotterie EuroJackpot wählt der Spielteilnehmer auf dem virtuellen EuroJackpot-Spielschein die Anzahl der gewünschten Tippfelder für den Tipp. Auf einem EuroJackpot-Spielschein befinden sich 8 Felder, von denen mindestens eines ausgefüllt werden muss. Jedes ausgefüllte Feld gilt als gesonderter Tipp. Die Felder bestehen aus einem Zahlenfeld mit 50 Zahlen (Feld A) sowie einem weiteren Zahlenfeld mit acht Zahlen (Feld B). Für jedes Feld sind fünf der 50 Zahlen aus Feld A und zwei Zahlen der zehn Zahlen aus dem Feld B auszuwählen. Die Zahlen können vom Spielteilnehmer entweder selbst manuell ausgewählt oder aber von einem Zufallsgenerator bestimmt werden. Auch eine Kombination beider Methoden (Auswahl eines Teils der Zahlen und Auffüllung per Zufallsgenerator) ist möglich. Optional kann der Spielteilnehmer auf dem virtuellen „EuroJackpot“-Spielschein auch an der Lotterie „Glücksspirale“ sowie den dazu gehörigen Zusatzlotterien „Spiel 77“ und „Super 6“ teilnehmen. Diesbezüglich wird auf Ziffern 10.4 bis 10.6 verwiesen. Spieleinsätze und Gebühren richten sich nach der Anzahl der Felder, dem Ziehungstag und der vom Spielteilnehmer gewählten Anzahl der Ziehungen. Die Spieleinsätze und Gebühren werden auf dem jeweiligen Spielschein zum Zeitpunkt der Abgabe des Tipps angezeigt.

11. Zahlungsverkehr

11.1
Nach der endgültigen Erteilung des Spielvermittlungsauftrages zahlt der Spielteilnehmer die anfallenden Spieleinsätze und Gebühren (gemäß Ziffer 14) an Xotto. Xotto überweist den vollen Spieleinsatz sowie die auf die jeweilige Landeslotteriegesellschaft entfallenden Gebühren an die jeweilige Landeslotteriegesellschaft, mit der der jeweilige Spielvertrag geschlossen werden soll.

11.2
Wählt der Spielteilnehmer eine mehrmalige Teilnahme an einer Lotterie, sind die Zahlungen der anfallenden Spieleinsätze und Gebühren im Voraus und zu Beginn der jeweiligen gewählten Laufzeit des Spielvermittlungsauftrages fällig. Im Falle von Dauerspielscheinen sind die Zahlungen jeweils im Voraus für jede nachfolgende Laufzeit zu leisten.

11.3
Soweit Teilzahlungen vereinbart sind oder Zahlungen zum Teil nicht ausgeführt werden, wird Xotto die virtuellen Spielscheine in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Abgabe an die Landeslottogesellschaften zum Abschluss eines Spielvertrags übermitteln, soweit die anfallenden Spieleinsätze und Gebühren durch geleistete Zahlungen gedeckt sind.

11.4
Der Spielteilnehmer kann Zahlungen per Kreditkarte oder per Lastschrifteinzugs-verfahren leisten. Jede Zahlung erfolgt zweckgebunden zur Übermittlung von Spielvermittlungsaufträgen an die jeweilige Landeslotteriegesellschaft. Die Zahlungen des Spielteilnehmers werden auf dessen Spielkonto verbucht.

11.5
Beträge, die vom Spielteilnehmer mittels Kreditkarte gezahlt werden („Kreditkartenzahlungen“), werden dem Spielkonto des Spielteilnehmers unmittelbar gutgeschrieben. Die Belastung des Kreditkartenkontos erfolgt regel-mäßig nach einem Bankarbeitstag. Soweit Zahlungen, die der Spielteilnehmer per Kreditkarte geleistet hat, ausnahmsweise auf ein Bankkonto des Spielteilnehmers (zurück-)überwiesen werden sollen, erhebt Xotto eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % des zu überweisenden Betrages, mindestens jedoch 5,00 EUR.

11.6
Beträge, die vom Spielteilnehmer mittels Lastschrift zum Einzug freigegeben werden, werden dem Spielkonto unmittelbar gutgeschrieben („Lastschrifteinzahlung“). Die Belastung des Kontos erfolgt regelmäßig innerhalb eines Bankarbeitstages. Mit jedem Lastschriftauftrag erteilt der Spielteilnehmer Xotto die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrags von seinem angegebenen Bankkonto bei einem inländischen Kreditinstitut im Lastschrifteinzugsverfahren durchzuführen.

11.7
Der Spielteilnehmer kann innerhalb des gesetzlichen Rahmens jederzeit die Auszahlung eines Guthabenbetrages auf dem Spielkonto auf ein bei einem inländischen Kreditinstitut geführtes Bankkonto gegenüber Xotto verlangen. Hierzu muss der Spielteilnehmer Inhaber des Bankkontos sein, auf das der Guthabenbetrag ausgezahlt werden soll. Xotto ist berechtigt, vor einer Auszahlung einen etwaigen negativen Saldo des Spielkontos auszugleichen. Die Auszahlung eines per Lastschrift eingezahlten Guthabens auf ein Bankkonto des Spielteilnehmers ist frühestens sechs Wochen nach dem Lastschrifteinzug möglich.

11.8
Xotto ist berechtigt, die tatsächliche Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen dem Spielteilnehmer, Xotto und den jeweiligen Landeslotteriegesellschaften sowie die Führung von Zahlungskonten, die dem Spielkonto des Spielteilnehmers zugeordnet sind, durch einen externen Zahlungsdienstleister durchführen zu lassen. Darüber hinaus behält sich Xotto vor, zur Durchsetzung etwaiger ausstehender Forderungen gegenüber dem Spielteilnehmer ein Inkassoinstitut zu beauftragen und/oder diese Forderungen abzutreten.

11.9
Xotto übernimmt die verkehrsüblichen Kosten des Zahlungsverkehrs. Dies gilt allerdings nicht für Zahlungsaufträge in und aus dem Ausland. Etwaige zusätzlich vom Spielteilnehmer verursachte Sonderkosten im Zahlungsverkehr werden dem Spielkonto des Spielteilnehmers belastet. Wird eine Lastschrifteinzahlung aus vom Spielteilnehmer zu vertretenden Gründen, wie z.B. fehlerhafter Angaben, Widerruf oder mangels Deckung auf dem Bankkonto des Spielteilnehmers, nicht ausgeführt, wird der Spielteilnehmer mit den anfallenden Kosten belastet.

11.10
Xotto ist berechtigt, das Spielkonto eines Spielteilnehmers aufzulösen, wenn seit der letzten Anmeldung des Spielteilnehmers auf der Spielvermittlungsplattform ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist. Bevor das Spielkonto aufgelöst wird, wird der Spielteilnehmer, sofern eine E-Mail-Adresse bei Xotto gespeichert ist, durch zwei E-Mails und soweit erfolglos durch Posteinschreiben, die im Abstand von mindestens einem Monat versandt werden, an die gespeicherte Adresse über die anstehende Auflösung informiert und zur Mitteilung einer Kontoverbindung aufgefordert. Wenn innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Versendung des Posteinschreibens eine Kontoverbindung noch nicht mitgeteilt wurde, löst Xotto das Spielkonto auf und teilt dem Spielteilnehmer die Auflösung des Spielkontos an die hinterlegte E-Mail Adresse mit. Der Spielteilnehmer ist nach einer Auflösung des Spielkontos verpflichtet, unverzüglich gegenüber Xotto einen etwaigen Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Guthabens unter Angabe seiner Kontoverbindung geltend zu machen.

12. Treuhänder

12.1
Xotto schließt und unterhält mit einem von Xotto auszuwählenden Treuhänder einen Treuhandvertrag („Treuhandvertrag“). Durch den Treuhandvertrag wird der Treuhänder beauftragt und ermächtigt, treuhänderisch für den Spielteilnehmer die für ihn von den Landeslotteriegesellschaften ausgestellten elektronischen Spielquittungen zu verwahren sowie etwaige Gewinne aus den geschlossenen Spielverträgen des Spielteilnehmers gegenüber den jeweiligen Landeslotteriegesellschaften geltend zu machen und einzuziehen und nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 13 an den Spielteilnehmer auszuzahlen.

12.2
Der Treuhänder muss eine zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigte Person sein. Die Kosten für die Beauftragung des Treuhänders und die Durchführung des Treuhandvertrages trägt Xotto. Xotto gilt im Hinblick auf Erklärungen des Spielteilnehmers gegenüber dem Treuhänder als Empfangsbevollmächtigter des Treuhänders.

12.3
Der Spielteilnehmer erteilt dem Treuhänder mit Erteilung des Spielvermittlungs-auftrages entsprechende Einziehungsvollmacht gegenüber den Landeslotteriegesellschaften. Der Spielteilnehmer ermächtigt Xotto, alle für die Geltendmachung und Auszahlung der Gewinne notwendigen Daten - insbesondere Name, Kontaktdaten und Gewinndaten - an den Treuhänder zu übermitteln.

12.4
Aufgrund des Treuhandvertrages wird dem Spielteilnehmer das Recht eingeräumt, Einsicht in die von dem Treuhänder für den Spielteilnehmer verwahrten Spielquittungen zu nehmen, die in seinem Auftrag von Xotto an die jeweiligen Landeslotteriegesellschaften vermittelt worden sind.

13. Gewinnfall

13.1
Im Gewinnfall informiert Xotto den Spielteilnehmer unverzüglich über den jeweiligen Gewinn, jedoch ohne Übernahme einer Gewähr. Weder Xotto noch der Treuhänder sind zur Prüfung verpflichtet, ob und in welchem Umfang ein Gewinn angefallen ist. Dies obliegt ausschließlich dem Spielteilnehmer. Wird ein Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Treuhänder verpflichtet, den Gewinnbetrag an die jeweilige Landeslotteriegesellschaft mit befreiender Wirkung zurückzuzahlen.

13.2
Zur Geltendmachung der Gewinne gegenüber den jeweiligen Landeslotteriegesellschaften ist ausschließlich der Treuhänder berechtigt und auf Verlangen des Spielteilnehmers verpflichtet. Gewinnzahlungen durch die jeweiligen Landeslotteriegesellschaften erfolgen ausschließlich auf ein Treuhandkonto des Treuhänders. Xotto ist zur Auszahlung oder Geltendmachung von Gewinnen gegenüber den jeweiligen Landeslotteriegesellschaften weder berechtigt noch verpflichtet.

13.3
Nicht voll geschäftsfähige Spielteilnehmer, insbesondere Spielteilnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen Gewinnanspruch.

13.4
Vorbehaltlich der Ziffern 13.5 bis 13.7 wird ist Xotto berechtigt und beauftragt, den Treuhänder im Namen des Spielteilnehmers anzuweisen, den auf diesen Spielteilnehmer entfallenden Gewinn an den Spielteilnehmer auf das von ihm bei Xotto hinterlegte Bankkonto zu überweisen. Auszahlungen nach dieser Ziffer 13.4 haben für den Treuhänder schuldbefreiende Wirkung und gelten als Gewinnauszahlung.

13.5
Xotto ist berechtigt und beauftragt, den Treuhänder im Namen des Spielteilnehmers anzuweisen, den auf diesen Spielteilnehmer entfallenden Gewinn auf ein durch Xotto zugunsten der Spielteilnehmer geführtes Treuhandsammelkonto zu überweisen. Xotto schreibt diese Gewinnbeträge dem für den Spielteilnehmer geführten Spielkonto zu. Der Spielteilnehmer kann diese Gutschriften als Guthaben für zukünftige Spieleinsätze verwenden oder jederzeit die vollständige Auszahlung des Saldos des Spielkontos auf das von ihm bei Xotto hinterlegte Bankkonto verlangen. Die Abtretung oder sonstige Übertragung von Guthaben auf dem Guthabenkonto ist ausgeschlossen.

13.6
Für den Fall, dass der Spielteilnehmer fällige Spieleinsätze und Gebühren nicht oder nicht vollständig erbracht hat, ist Xotto im Gewinnfall berechtigt den Treuhänder anzuweisen, den Gewinnbetrag bis zur Begleichung der ausstehenden Spieleinsätze und Gebühren nicht auszuzahlen. Xotto ist berechtigt, einen etwaigen negativen Saldo des Spielkontos, der durch eine nach der Spielteilnahme erfolgte Rücklastschrift bereits eingezogener Lastschriften von Spielteilnahmeentgelten verursacht wurde, mit Gewinnen des Spielteilnehmers auszugleichen und mit einem Gewinnauszahlungsanspruch insoweit aufzurechnen.

13.7
Xotto ist berechtigt, die vorgenannten Weisungen an den Treuhänder solange aufzuschieben, bis der Treuhänder den betreffenden Gewinnbetrag durch Gutschrift auf dem Treuhandkonto von der betreffenden Landeslotteriegesellschaft erhalten hat.

13.8
Sofern kein Bankkonto des Spielteilnehmers bei Xotto hinterlegt ist oder die hinterlegte Bankverbindung ungültig ist, wird Xotto den Spielteilnehmer um Angabe seiner Bank- und Kontoverbindung zur Gewinnauszahlung bitten. In jedem Fall muss stets der Spielteilnehmer Inhaber des hinterlegten oder angegebenen Kontos sein. Weder für Xotto noch für den Treuhänder besteht die Verpflichtung, die Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen.

13.9
Die Überweisung von Gewinnen über 2.500,00 EUR durch den Treuhänder durch Xotto auf ein Konto des Spielteilnehmers setzen aus Sicherheitsgründen voraus, dass der Spielteilnehmer
(a) eine vollständige Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (z.B. Bundespersonalausweis oder Reisepass), bei dem der Name und das Geburtsdatum des Spielteilnehmers mit den zum Zeitpunkt des Auszahlungswunsches bei Xotto registrierten Angaben übereinstimmen muss; sowie
(b) schriftlich die Bankverbindung und das Konto benennt, auf das der Geldbetrag überwiesen werden soll und dessen Inhaber er ist
an Xotto übersendet. Gegenüber dem Spielteilnehmer gilt Xotto insoweit als empfangsberechtigt für den Treuhänder. Falls die Angaben des Ausweisdokuments nicht mit den registrierten Angaben des Spielkontos des Spielteilnehmers übereinstimmen, erfolgt eine Auszahlung nur dann, wenn der Spielteilnehmer durch in geeigneter Weise nachweist, dass er Inhaber des Spielkontos ist.

14. Gebühren

14.1
Xotto erhebt für die Vermittlung der Teilnahme an den Lotterien Gebühren, die bereits die Gebühren der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft für die Teilnahme an den jeweils gewählten Lotterien enthalten. Die Gebühren für die einzelnen Lotterien können auf https://www.xotto.de/gebuehren zusammengefasst eingesehen werden.

14.2
Aufgrund der unterschiedlichen Gebühren der Landeslotteriegesellschaften kann es bei der Vermittlung der Lotterie-Teilnahme an die jeweilige Landeslotteriegesellschaft zu Differenzen zwischen den vom Spielteilnehmer an Xotto gezahlten Gebühren und den von Xotto an die jeweiligen Landeslotteriegesellschaften weiterzuleitenden Gebühren kommen. Die Gebühren können dabei auch von den Gebühren abweichen, die die im Bundesland des Wohnsitzes des Spieleteilnehmers ansässige Landeslotteriegesellschaft für die Teilnahme an der gleichen Lotterie erheben würde. Derartige Gebührendifferenzen gehen zu Lasten oder zu Gunsten von Xotto.

15. Haftung

15.1
Xotto haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Xotto oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehil-fen von Xotto beruht.

15.2
Zudem haftet Xotto für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentlich sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Spielteilnehmer regelmäßig vertrauen darf. In einem solchen Fall ist die Haftung von Xotto auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von Xotto für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

15.3
Die uneingeschränkte Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; gleiches gilt auch für eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

15.4
Soweit die Schadensersatzhaftung von Xotto ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine etwaige persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie auf Pflichtverletzungen durch den Treuhänder.

16. Vertragstext

16.1
Xotto speichert den Vertragstext nicht, sendet aber dem Spielteilnehmer die Bestelldaten als Spielquittung per E-Mail zu. Diese Xotto-AGB kann der Spielteilnehmer jederzeit auf https://www.xotto.de/agb einsehen. Angaben zu vergangenen Spielscheinen sind in dem Kundenkonto des Spielteilnehmers abrufbar.

16.2
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landeslotteriegesellschaft, mit der der jeweilige Spielvertrag abgeschlossen wird, sind über die Internetseiten der jeweiligen Landeslotteriegesellschaften abrufbar, die auf der Webseite www.lotto.de verlinkt sind.

16.3
Die Vertragssprache ist Deutsch.

17. Streitschlichtung

17.1
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ aufgerufen werden kann. Die E-Mail-Adresse von Xotto ist auf der Unterseite auf https://www.xotto.de/impressum angegeben. Xotto ist weder verpflichtet noch bereit, an dem Online-Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

18. Schlussbestimmungen

18.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18.2
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 01.02.2021